Rechtsschutz

Gewährung gewerkschaftlichen Rechtschutz durch die DVG Sachsen-Anhalt und den dbb beamtenbund und tarifunion.

Nachstehend finden Sie ausführliche Informationen über die Gewährung gewerkschaftlichen Rechtschutz durch die DVG Sachsen-Anhalt und den dbb beamtenbund und tarifunion.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Landesgeschäftsstelle der DVG Sachsen-Anhalt                            
Händelstraße 38
06114 Halle/S.
Telefon: 0345/5754680
Telefax:     0345/5754681
E-Mail:     

Allgemeines
Die DVG Sachsen-Anhalt gewährt den Einzelmitgliedern satzungsmäßig berufsbezogenen Rechtschutz. Grundlage für die Gewährung dieses Rechtschutzes bildet die Rechtsschutzordnung der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft vom Mai 2003.

Begriff des Rechtschutzes
Rechtschutz in dem vorgenannten Sinne ist Rechtsberatung und Verfahrensrechtschutz. Rechtsberatung ist die Erteilung einer schriftlichen oder mündlichen Auskunft oder die Erstellung eines kurzen Rechtsgutachtens. Verfahrensrechtschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung des Einzelmitgliedes in einem gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren. Dies umfasst sowohl die Vertretung in einem schriftlichen Vorverfahren als auch die sich hieran anschließende gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs.

Umfang des Rechtschutzes
Rechtschutz wird nur in den Fällen gewährt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor stehen. Dies können auch Tätigkeiten in den Funktionen als Mitglied eines Personal- oder Betriebsrates oder einer Jugend- oder Ausbildungsvertretung oder als Frauenbeauftragte/Frauenbeauftragter oder als Vertrauensfrau/-mann für Schwerbehinderte sein.

Der gewerkschaftliche Rechtschutz umfasst damit sämtliche dienst- und arbeitsrechtliche Fragen. Rechtsprobleme des Sozialrechts sind hiervon umfasst, soweit diese Auswirkungen auf das Arbeits-/Dienstrecht haben können, wie z.B. Fragen um die Feststellung des Grades der Behinderung und Fragen im Zusammenhang mit Unfällen auf dem unmittelbaren Weg von oder zur Arbeitsstätte etc.

In Straf- und Disziplinarverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitsverfahren wird Rechtschutz im berufsbezogenen Umfang gewährt, es sei denn, dass es sich um ein vorsätzlich begangenes Delikt handelt. Im Ausnahmefall kann der Rechtschutz auch bei Vorsatzdelikten gewährt werden.

Sind die in den Dienstleistungszentren tätigen Rechtsanwälte aus prozessualen Gründen gehindert, die Verfahren selbst zu führen, wird die Rechtschutzgewährung durch die Beauftragung externer Rechtsanwälte gewährleistet.

Maßstab für die Gewährung
Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Gewährung des Verfahrensrechtschutzes ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Rechtschutzfalles. Nach juristischer Einschätzung muss also tendenziell davon ausgegangen werden können, dass der Rechtschutzfall erfolgreich geführt, d. h. die Klage gewonnen werden kann.

Die DVG Sachsen-Anhalt behält sich vor, Rechtschutzfälle abzulehnen, die den gewerkschaftspolitischen Bestrebungen zuwider laufen.

Subsidiarität des Rechtschutzes
Der gewerkschaftliche Rechtschutz ist subsidiär. Das bedeutet, dass eine Rechtschutzgewährung durch den dbb entfällt, wenn das Mitglied das Rechtschutzrisiko anderweitig privat abgesichert hat oder der Dienstherr/Arbeitgeber ausnahmsweise im Rahmen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht Rechtschutz gewährt.

Rechtschutz durch Einschaltung der dbb-Dienstleistungszentren
Der Rechtsschutz wird über das zuständige Dienstleistungszentrum Ost in Berlin gewährt. Die hier tätigen Juristinnen und Juristen sind zugelassene Rechtsanwälte und übernehmen den Beratungs- und Verfahrensrechtschutz der Einzelmitglieder der DVG Sachsen-Anhalt. Hierbei erteilen sie schriftliche oder mündliche Auskunft und führen die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Einzelmitglieder durch.

Gleichzeitig richten die Dienstleistungszentren regelmäßige Sprechzeiten in den Örtlichkeiten der Mitgliedsgewerkschaften/Landesbünde ein. Sinn und Zweck dieser Rechtsberatungstermine ist es, den Kontakt zu den Recht suchenden Einzelmitgliedern herzustellen.

Formelle Voraussetzung – schriftlicher Antrag
Voraussetzung für die Gewährung von Rechtschutz ist ein schriftlicher Rechtschutzantrag. Der Rechtsschutzantrag ist ausschließlich an die Landesgeschäftsstelle der DVG Sachsen-Anhalt zu senden.

Sachverhaltsdarstellung und schriftliche Unterlagen
Dem der Rechtschutzgewährung zugrunde liegende Rechtschutzantrag ist eine eingehende Darstellung des Sachverhalts nebst der für die Durchführung des Rechtschutzfalls erforderlichen schriftlichen Unterlagen sowie die persönlichen Daten und die Erreichbarkeit des Einzelmitgliedes beizufügen. Die für die Prozessführung unerlässlichen Unterlagen variieren je nach Lage des Falles und Art des Rechtschutzbegehrens.

In einem Streit um die Rechtmäßigkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung sind etwa sämtliche Arbeitsverträge mit den jeweiligen Änderungsverträgen, sämtliche Kündigungsschreiben, etwaige Benachrichtigungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Kündigung sowie die Stellungnahmen des Personal-/Betriebsrates zu dieser Kündigung hereinzureichen.

Bei einer dienstrechtlichen Streitigkeit um die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung sind sämtliche schriftlichen Grundlage, die im Zusammenhang mit diesem Verfahren stehen können, etwa Anträge des Beamten, die streitgegenständlich und ggf. auch die vorherige Beurteilung als Teil der Sachverhaltsdarstellung beizufügen. Erforderlich sind auch Hinweise darauf, inwieweit die tatsächlichen Feststellungen der Beurteilung unzutreffend sind.

In dienstrechtlichen Verwaltungsverfahren oder sozialrechtlichen Verfahren sind sämtliche Anträge des Einzelmitgliedes und alle behördlichen Reaktionen schriftlicher Art etwa in Gestalt eines Verwaltungsaktes dem Vorgang beizufügen. Sinn und Zweck dieser Verfahrensweise ist es, dem Mitglied schnellstmöglich ohne Reibungsverluste (Nachfragen beim Einzelmitglied, Abfordern der Unterlagen von dort etc.) und ohne Fristversäumnisse sachgerecht geholfen werden kann.

Entscheidung über das Rechtschutzbegehren
Die DVG Sachsen-Anhalt entscheidet über den Beratungsrechtschutz und gibt ein Votum hinsichtlich des Verfahrensrechtschutzes ab. Unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Verfahrens entscheidet der dbb über die Durchführung des Verfahrensrechtschutzes.

Kosten
Mit der gewerkschaftlichen Rechtschutzgewährung sind von Seiten des dbb sämtliche notwendigen Verfahrenskosten des Rechtschutzfalles abgedeckt. Regelmäßig erfolgt die Rechtsschutzgewährung ohne Kostenbeteiligung des Einzelmitglieds.

Der Rechtschutz durch den dbb für das Einzelmitglied ist jedenfalls kostenlos. D. h. die für die Verfahrensführung notwendigen Kosten sind durch den Mitgliedsbeitrag des Einzelmitglieds abgedeckt.
Grundsätzlich wird bei Erfolglosigkeit des Rechtschutzfalles kein Rechtsschutz gewährt.

Im Einzelfall kann bei ausnahmsweiser Rechtsschutzgewährung trotz Erfolglosigkeit des Rechtschutzfalles eine abweichende Vereinbarung mit dem Einzelmitglied getroffen werden. Hierauf werden die um Rechtschutz suchenden Mitgliedsgewerkschaften bei der festgestellten Erfolglosigkeit des Rechtschutzbegehrens hingewiesen. Wird die Durchführung des Verfahrensrechtschutzes von der Mitgliedsgewerkschaft dennoch gewünscht, tritt die eben bezeichnete Kostenbeteiligung ein.

Praktische Abwicklung eines Rechtschutzfalles
Im Fall der Fälle nehmen Sie zunächst Kontakt mit der Landesgeschäftsstelle der DVG Sachsen-Anhalt auf. Die DVG Sachsen-Anhalt vermittelt dem Mitglied die Kontaktaufnahme zu dem jeweils zuständigen Dienstleistungszentrum. Eine direkte Kontaktaufnahme zu den Dienstleistungszentren soll– außer anlässlich eines bereits laufenden Rechtschutzfalls – grundsätzlich nicht erfolgen. Für den Fall eines drohenden Fristablaufs (etwa wenn ein Verwaltungsakt mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war oder einer arbeitgeberseitigen Kündigung gegenüber dem Einzelmitglied vorliegt) kann sich das Einzelmitglied nach Kontaktaufnahme mit der DVG Sachsen-Anhalt kurzfristig an das Dienstleistungszentrum Ost wenden, um eine sachgerechte Sofortberatung zu erhalten. In einem derartigen Fall muss selbstverständlich schnell gehandelt werden, um dem drohenden Fristablauf zu begegnen.

Arbeitsweise der Dienstleistungszentren

Eingang der Unterlagen
Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen nebst Rechtsschutzantrag nimmt das Dienstleistungszentrum Kontakt mit dem Einzelmitglied auf.

Kontaktaufnahme durch die dbb Dienstleistungszentren
Je nach Sachlage erfolgt die Kontaktaufnahme telefonisch oder schriftlich. In der Regel erfolgt eine Eingangsbestätigung der Unterlagen; fehlende notwendige Unterlagen werden abgefordert. Hiernach wird eine mündliche oder schriftliche Bearbeitung des Rechtschutzfalls betrieben. Sofern der Rechtschutzfall in einen Verfahrensrechtschutz mündet, werden die einzelnen Verfahrensabschnitte mit dem Einzelmitglied abgestimmt. Von sämtlichen Schriftstücken in seiner Angelegenheit erhält das Mitglied eine Kopie für die eigenen Unterlagen, so dass es jederzeit über den aktuellen Stand seines Verfahrens informiert ist.

Grundsätzlich neuer Rechtsschutzantrag für jede Instanz
Das Verfahren der jeweils beschrittenen Instanz endet durch eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluss). Für den Fall, dass der Rechtstreit zu Gunsten des Mitglieds ausgeht, der Gegner jedoch Rechtsmittel eingelegt hat, gilt der einmal gewährte Rechtschutz fort.
Ein neuer Rechtsschutzantrag ist nur dann erforderlich, wenn der Rechtschutzfall des Einzelmitgliedes erfolglos bliebe. Hier muss die Mitgliedsgewerkschaft nach Rücksprache mit dem dbb erneut über das Rechtschutzbegehren im Rahmen des gewerkschaftlichen Rechtschutz erneut entscheiden. Diesem Erfordernis wird Rechnung getragen, indem das Einzelmitglied durch die Dienstleistungszentren einen neuen Rechtsschutzantrag mit der Bitte übermittelt bekommt, diesen durch die Mitgliedsgewerkschaft (ggf. unter Hinzuziehung des Landesbundes des dbb) genehmigen zu lassen.

Kosten
Der gewerkschaftliche Rechtschutz ist –wie bereits oben dargestellt – für das Einzelmitglied grundsätzlich kostenlos. Gedeckt vom gewerkschaftlichen Rechtschutz sind die mit dem Rechtschutzfall notwendig werdenden Verfahrenskosten und Verfahrenskostenvorschüsse. Die Kostenübernahme deckt zugleich die erforderlichen gesetzlichen Gebühren des gegnerischen Anwalts. Für den Fall, dass die für den dbb tätigen Juristen des Dienstleistungszentrums aus prozessualen Gründen gehindert sind, das Verfahren selbst zu führen, umfasst die Deckungszusage auch die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren des so für das Einzelmitglied eingeschalteten Rechtsanwalts. Darüber hinaus werden die für das Verfahren ggf. zwingend erforderlichen Sachverständigenkosten übernommen. Zum praktischen Ablauf der Kostenübernahme lässt sich folgendes sagen:
Formal betrachtet ist der jeweilige Prozessbeteiligte (Kläger oder Beklagter) der Kostenschuldner. Es kann also so sein, dass am Ende eines Verfahrens die Kostenrechnung des Gerichts dem Einzelmitglied selbst übermittelt wird. Durch Übermittlung der Kostenrechnung an das zuständige Dienstleistungszentrum erfolgt von dort die Kostenbegleichung.

Vollstreckung
Sollte ein rechtskräftiges Urteil zu Gunsten des Einzelmitgliedes in vollstreckbarer Fassung vorliegen, so übernimmt der dbb im Rahmen des gewerkschaftlichen Rechtschutz auch einen Vollstreckungsversuch. Schlägt dieser fehl, wird der Vollstreckungstitel (rechtskräftiges Urteil nebst Vollstreckungsklausel) dem Einzelmitglied im Original übermittelt. Hierdurch wird das Einzelmitglied in die Lage versetzt, insgesamt 30 Jahre aus dem so erstrittenen Urteil gegen den Schuldner zu vollstrecken.

Aktenaufbewahrung
Die aus dem jeweiligen Rechtschutzanliegen entstandenen Prozessakten werden für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen in den jeweiligen Dienstleistungszentren aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist erfolgt eine dem Datenschutz Rechnung tragende Vernichtung der Akten.