Satzung der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft Sachsen-Anhalt, Fachgewerkschaft für die Verwaltung im Land Sachsen-Anhalt e. V.
vom 29.10.2024
Vorbemerkung: Diese Satzung gilt sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form
I. Teil: Vom Wesen der Gewerkschaft
§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit
(1) Die Gewerkschaft führt den Namen „Deutsche Verwaltungs-Gewerkschaft Sachsen-Anhalt, Fachgewerkschaft für die Verwaltung im Land Sachsen-Anhalt e. V.“ mit der Kurzbezeichnung „DVG LSA“. Sie versteht sich als Zusammenschluss der Beamten, der tariflich Beschäftigten, der in Ausbildung befindlichen Personen sowie entsprechender Versorgungsempfänger, Rentner und Hinterbliebener. Der Verband ist Berufsverband im Sinne des Beamtenrechts und Tarifpartner im Sinne des Tarifrechts.
(2) Die DVG LSA ist Mitglied der „Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft“ (DVG) im „dbb beamtenbund und tarifunion“ (dbb) und des „dbb beamtenbund und tarifunion Sachsen-Anhalt“ (dbb Sachsen-Anhalt).
(3) Die DVG LSA hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.) gewählt. Ihr Sitz ist Halle (Saale). Sie ist eingetragen am Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
§ 2 Zweck und Grundsätze
(1) Der Zweck der DVG LSA ist:
a) die Wahrnehmung der Interessen des Tarifpersonals unter verbindlicher Anerkennung des geltenden Tarif- und Schlichtungsrechts sowie unter Anwendung der rechtlich zulässigen Mittel des Arbeitskampfes nach Maßgabe der Arbeitskampfordnung beim Abschluss von Tarifverträgen;
b) die Erhaltung, Festigung und Fortentwicklung des Berufsbeamtentums unter Beachtung des Grundsatzprogramms des dbb;
c) die Wahrnehmung der allgemeinen und besonderen berufsständischen Interessen Ihrer Mitglieder aus dem Dienstverhältnis;
d) die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse ihrer Mitglieder;
e) die Förderung der beruflichen Bildung (Ausbildung und Fortbildung) und kulturellen Belange ihrer Mitglieder.
(2) Der Zweck der DVG LSA ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die DVG LSA ist parteipolitisch, rassisch und religiös neutral und unabhängig. Sie bekennt sich vorbehaltlos zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.
II. Teil: Von der Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können die Angehörigen des in § 1 Absatz 1 genannten Personenkreises und solche Einzelpersonen werden, die die Ziele der DVG LSA unterstützen wollen. Ebenso können andere Gewerkschaften, Verbände und Interessengemeinschaften, die im öffentlichen Verwaltungsbereich tätig sind, Mitglieder werden, wenn die Satzung der jeweiligen Vereinigung nicht im Widerspruch zu dieser Satzung steht. Das Nähere regelt der jeweilige Beitrittsvertrag.
(2) Einzelpersonen i. S. von Abs. 1 Satz 1 und Vereinigungen i. S. von Abs. 1 Satz 2 stellen ihre schriftlichen Aufnahmeanträge an den Landesvorstand. Abweichend von Satz 1 ist auch ein Online-Aufnahmeverfahren zulässig. Über die Aufnahme von Einzelpersonen entscheidet der Landesvorsitzende und bei Vereinigungen der Hauptvorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde bei Einzelpersonen an den Landesvorstand und bei Vereinigungen an den Hauptvorstand möglich. Dieser entscheidet jeweils abschließend im Rahmen dieser Satzung und ihrer Ziele. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 4 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem das nach § 3 Abs. 2 zuständige Organ über die Aufnahme entschieden hat.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Wechsel zu einem anderen Mitgliedsverband der DVG oder einer anderen Gewerkschaft des dbb beamtenbund und tarifunion. Dieser ist dem Landesvorstand anzuzeigen. Der Wechsel ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft in der DVG LSA erlischt im Fall des Wechsels zum Ende des Folgemonats nachdem die Anzeige beim Landesvorstand eingegangen ist.
b) durch Austritt (Kündigung). Der Austritt einer Einzelperson oder einer Vereinigung kann nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats schriftlich gegenüber dem Landesvorstand erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Austrittserklärung beim Landesvorstand eingeht.
c) durch Tod des Mitglieds, wobei die Rechtsnachfolger nicht berechtigt sind, die Mitgliedschaft selbst fortzuführen. Oder
d) durch Ausschluss (§ 5)
(3) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten gegenüber der DVG LSA. § 7 Abs 6 bleibt unberührt.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied vorsätzlich den in § 2 dieser Satzung niedergelegten Zwecken und Grundsätzen zuwiderhandelt, sich gewerkschaftsschädigend betätigt oder sonst zwingenden Bestimmungen der Satzung oder satzungsgemäßen Beschlüssen der Organe der DVG LSA trotz schriftlicher Aufforderung des Landesvorstands nicht Folge leistet. In der Aufforderung ist auf die Möglichkeit eines Ausschlusses hinzuweisen. Dem Mitglied ist eine Frist von 4 Wochen zur Stellungnahme einzuräumen. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Landesvorstand nach Ablauf der Anhörungsfrist auf seiner nächsten Sitzung über den Ausschluss entscheiden. Der Ausschluss selbst muss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Landesvorstands beschlossen werden. Der Ausschluss ist in schriftlicher Form dem Betroffenen zuzustellen.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen
(1) Beruht eine Verhaltensweise, die nach § 5 Absatz 1 einen Ausschluss zulassen würde, auf einem fahrlässigen Verhalten, so kann das Mitglied mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden. Zulässige Ordnungsmaßnahmen sind:
a) die schriftliche Verwarnung und
b) die -auch befristete- Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Funktionen innerhalb der DVG LSA.
(2) Über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme entscheidet der Landesvorstand. § 5 gilt entsprechend.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages und das Verfahren zur Beitragsermittlung bzw. -zahlung werden in der Beitragsordnung geregelt, welche vom Hauptvorstand nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beschließen ist.
(2) Die Beitragsbemessung soll sich an der Leistungsfähigkeit der Mitglieder orientieren und je nach Besoldung / Eingruppierung o. ä. gestaffelt sein. Für bestimmte Gruppen von Mitgliedern (z. B. für Auszubildende, Anwärter, Rentner, Versorgungsempfänger, Teilzeitbeschäftigte, Vereinigungen etc.) können abweichende Beitragsregelungen durch den Hauptvorstand getroffen werden.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sollen im Bankeinzugsverfahren monatlich erhoben werden. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen um 1,25 € erhöhten Monatsbeitrag.
(4) Muss der Beitrag eines säumigen Mitgliedes angemahnt werden (z. B. bei der Nicht-Anzeige einer Kontoänderung), so gehen die Auslagen dafür zu Lasten des Mitgliedes. Daneben kann der Landesvorstand für den erhöhten Verwaltungsaufwand eine Mahngebühr in Höhe von 5 Euro erheben. Im Falle der Notwendigkeit wiederholter Mahnungen kann die Mahngebühr ebenfalls wiederholt verlangt werden. Das Nähere hierzu regelt die Beitragsordnung.
(5) Solange ein Mitglied mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, ruht die Mitgliedschaft. Ist ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als den Beiträgen von sechs Monaten im Rückstand so kann es ausgeschlossen werden. § 5 gilt entsprechend.
(6) Im Falle des Todes eines Mitgliedes findet eine Rückerstattung von Beiträgen bis zum Eingang der Todesanzeige beim Landesvorstand gegenüber den Rechtsnachfolgern des Mitglieds nicht statt.
§ 8 Ehrenmitglieder/ -vorsitzende
(1) Mitglieder, die sich durch langjährige Tätigkeit in der DVG LSA besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Hauptvorstandes oder des Landesvorstands, durch Beschluss des Gewerkschaftstages zu Ehrenmitgliedern, Vorsitzende der DVG LSA zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Übergabe einer entsprechenden Urkunde an die zu ehrende Person durch den Landesvorstand an dem betreffenden Gewerkschaftstag.
(2) Für alle übrigen Ehrungen (Jubiläen) gilt die Jubiläumsordnung der DVG LSA (JubO), die vom Hauptvorstand zu beschließen ist.
III. Teil: Von der Organisation der DVG LSA
§ 9: Gliederung der DVG LSA
(1) Die Gewerkschaft gliedert sich im Land in drei regionale Bezirke, nämlich die Bezirke Dessau, Halle und Magdeburg. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirke folgt der Abgrenzung der früheren Regierungsbezirke im Land Sachsen-Anhalt zum Ende des Jahres 2003. Die Bezirke sind rechtlich nicht selbstständig.
(2) Die Mitgliederbetreuung wird durch die Bezirke wahrgenommen. Sie bedienen sich hierzu falls vorhanden der Landesgeschäftsstelle oder vorhandener ehrenamtlicher Vertrauenspersonen vor Ort. Weiterer Zweck der Bezirke ist die Verbreiterung der Basis der DVG LSA. Mittel hierzu sind eine aktive Mitgliederwerbung und die Bestellung weiterer Vertrauensleute.
(3) Jeder Bezirk hat einen Vorstand. Dieser Vorstand wird alle fünf Jahre (Sitzungsperiode) durch die Bezirksversammlung gewählt und besteht aus mindestens drei Personen (einem Bezirksvorsitzenden und zwei Stellvertretern desselben). Die Bezirksversammlung kann jederzeit bis zu drei weitere Beisitzer in den Bezirksvorstand wählen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Bezirksvorstand ist für die interne Arbeit und Organisation in den Bezirken zuständig. Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht haben die Mitglieder der Bezirksvorstände soweit und solange der Landesvorstand sie dazu bevollmächtigt.
(4) Eine Bezirksversammlung findet mindestens zweimal in einer Sitzungsperiode statt. Zu ihr sind alle Mitglieder der DVG LSA, die in dem Bezirk organisiert sind, einzuladen. Der Bezirksvorstand erstattet jeweils einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit seit der letzten Bezirksversammlung. Ein Mitglied des Landesvorstands kann mit beratender Stimme an der Versammlung teilnehmen.
(5) Die Bezirksversammlung wählt rechtzeitig die Delegierten für den Hauptvorstand. Ist dies sachlich oder zeitlich nicht möglich, kann der Bezirksvorstand die Delegierten vorläufig bestellen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung auf der nächsten stattfindenden Bezirksversammlung. Bis zu dieser Bestätigung sind die vorläufig bestellten Delegierten im Amt. Die Bezirksversammlung kann anstelle der Bestätigung auch andere Delegiere aus den Angehörigen des Bezirks wählen.
(6) Den Bezirken gehören alle, dort örtlich ansässigen Mitglieder an, und zwar ungeachtet der Dienststelle, Behörde oder Einrichtung. Einer besonderen Erklärung des Mitglieds bedarf es nicht. Der Landesvorstand kann im Einzelfall eine abweichende Regelung der Zuordnung treffen.
(7) Die Bezirke verfügen nicht über ein eigenes Haushalts- und Kassenwesen. Zum Zwecke der Aufgabenwahrnehmung und der Durchführung der Bezirksversammlung werden jedem Bezirk von dem Landesvorstand im Rahmen des jährlichen Haushaltsvollzugs die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt. Über die Höhe der Mittel entscheidet jährlich der Hauptvorstand.
§ 10: Frauenvertretung
(1) Zur besonderen Wahrnehmung ihrer Interessen können alle weiblichen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 4 den Landesfrauentag bilden. Für diesen Fall wählen sie aus dessen Mitte eine Landesfrauenleitung. Diese setzt sich aus der Landesfrauenleiterin und zwei Stellvertreterinnen zusammen. Über die Beiziehung weiterer Personen entscheidet bei Bedarf die Landesfrauenleiterin. Solange keine Landesfrauenleitung existiert, wird der Landesvorstand ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Frauenangelegenheiten zu betrauen. Dabei soll es sich nach Möglichkeit um eine Frau handeln.
2) Die Amtszeit der Landesfrauenvertretung beträgt fünf Jahre (Sitzungsperiode). Für die Durchführung ihrer Aufgaben stellt der Landesvorstand der Landesfrauenleitung die notwendigen Mittel zur Verfügung. Die Landesfrauenleitung kann sich für ihre Arbeit eine Geschäftsordnung geben.
(3) Zweck der Frauenvertretung ist es, die besonderen berufs- und verbandspolitischen Interessen der weiblichen Mitglieder innerhalb und außerhalb der DVG LSA zu vertreten und zu fördern.
(4) Der Landesfrauentag wird durch die weiblichen Delegierten eines jeden Gewerkschaftstages gebildet. Der Wahlausschuss des Gewerkschaftstages organisiert und leitet die Wahlen. Nach den Wahlen nimmt die Landesfrauenleitung ihre Arbeit für die kommende Sitzungsperiode des Landesvorstands auf. Auf die Wahlen findet § 17 Absatz 7 entsprechende Anwendung.
§ 11: Jugendarbeit
(1) Die Jugendarbeit der DVG LSA wird durch die bestehende dvg-JUGEND Sachsen-Anhalt wahrgenommen. Der dvg-JUGEND Sachsen-Anhalt gehören die Mitglieder der DVG LSA an, deren Alter das vollendete 30. Lebensjahr nicht übersteigt. Diese Mitglieder und die jeweils amtierende Landesjugendleitung bilden den alle fünf Jahre stattfindenden Landesjugendtag. Dieser wählt aus seiner Mitte eine Landesjugendleitung. Diese setzt sich aus dem Landesjugendleiter und zwei Stellvertretern zusammen. Über die Beiziehung weiterer Personen entscheidet die Landesjugendleitung auf Vorschlag des Landesjugendleiters. Solange keine Landesjugendleitung existiert, wird der Landesvorstand ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Jugendarbeit zu betrauen. Dabei soll es sich nach Möglichkeit um das an Lebensjahren jüngste Vorstandsmitglied handeln.
(2) Die Amtszeit der Landesjugendleitung beträgt fünf Jahre (Sitzungsperiode). Für die Durchführung seiner Aufgaben stellt der Landesvorstand der Landesjugendleitung die notwendigen Mittel zur Verfügung.
(3) Zweck der Jugendarbeit ist es, die berufs- und verbandspolitischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und zu fördern. Ihr Zweck ist es auch als ein öffentlich auftretender Jugendverband zu den sie berührenden gesellschaftspolitischen Themen eine Meinungsbildung herbeizuführen. Ziel der Jugendarbeit ist es, junge Menschen für die Ziele der DVG LSA zu gewinnen und so die Mitgliederbasis durch die Tätigkeit der Landesjugendleitung zu stärken.
(4) Die dvg-JUGEND Sachsen-Anhalt gibt sich eine Satzung, die dem vorstehenden Absatz sowie den in § 2 Absatz 1 niedergelegten Zwecken und Grundsätzen nicht widersprechen darf.
(5) Auf den Landesjugendtag finden die Vorschriften des § 17 Absatz 4 und Absatz 6 entsprechende Anwendung, soweit die Satzung der dvg-JUGEND Sachsen-Anhalt nichts anderes bestimmt. § 17 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beschlussfassung des Hauptvorstandes die Beschlussfassung durch die Landesjugendleitung tritt bzw. an die Stelle der Person des Vorsitzenden die des Landesjugendleiters tritt. Auf einen mit Gründen versehenen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landesjugendtages muss, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Antrags bei der Landesjugendleitung, ein außerordentlicher Landesjugendtag einberufen werden. Das Nähere regelt die Satzung der dvg-JUGEND Sachsen-Anhalt.
§ 12: Tarifbereich Arbeitnehmer
(1) Die besonderen Interessen der Arbeitnehmer vertritt die Tarifkommission, deren Mitglieder Arbeitnehmer sein müssen. Die Mitglieder der Tarifkommission werden auf Vorschlag der Bezirke oder des Landesvorstands für die Dauer von grundsätzlich fünf Jahren (Sitzungsperiode) vom Hauptvorstand gewählt. Der Hauptvorstand kann innerhalb seiner Sitzungsperiode jederzeit Mitglieder der Tarifkommission abberufen, wenn dazu ein Anlass besteht und neue Mitglieder in die Tarifkommission hineinwählen.
(2) Die Mitglieder der Tarifkommission wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) Die Tarifkommission tagt mindestens zweimal jährlich. Ein Mitglied des Landesvorstandes kann beratend an der Sitzung teilnehmen.
§ 13: Seniorenvertretung
(1) Senioren sind die Mitglieder der DVG LSA, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die besonderen Interessen dieser Mitglieder vertritt die Seniorenvertretung, deren Mitglieder Senioren sein müssen. Die Seniorenvertretung wird auf Vorschlag der Bezirke oder des Landesvorstands für eine Sitzungsperiode von fünf Jahren vom Hauptvorstand gewählt. § 12 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Sie besteht aus drei Personen.
(2) Die Seniorenkommission wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) § 10 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
IV. Teil: Von den Rechten und Pflichten der Mitglieder
§ 14: Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rechtsbetreuung (Rechtsberatung und Rechtsschutz) in beruflichen Angelegenheiten nach Maßgabe der für den dbb sachsen-anhalt geltenden Rechtsschutzordnung.
(2) Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, dass sich die DVG LSA und ihre Organe für die in § 2 Abs. 1 festgelegten Zwecke einsetzt.
(3) Die Leistungen der DVG LSA werden nur gewährt, solange und soweit das Mitglied die satzungsgemäßen Beiträge vollständig fristgerecht gezahlt hat.
(4) Ausschließlich Mitglieder sind für Vereinsämter und in Organpositionen wählbar. Ein Vereinsamt oder die Organzuständigkeit endet automatisch mit dem Ende der Mitgliedschaft.
§ 15: Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung, die verabschiedeten Ordnungen und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse als verbindlich an. Es verpflichtet sich zur Förderung der Aufgaben und Ziele der DVG LSA und zur ordnungsgemäßen Zahlung der Beiträge.
V. Teil: Von den Organen und ihren Aufgaben
§ 16: Organe der DVG LSA
(1) Organe auf der Landesebene sind:
a) der Gewerkschaftstag,
b) der Hauptvorstand und
c) der Landesvorstand.
(2) Die Mitarbeit in den Organen erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Über die Zahlung von Vergütungen an Mitglieder des Landesvorstands oder andere Organmitglieder, die über den Ersatz von Auslagen hinausgehen und deren Höhe entscheidet der Hauptvorstand.
§ 17: Der Gewerkschaftstag
(1) Der Gewerkschaftstag ist das oberste Organ der DVG LSA. Er findet alle sechs Jahre statt und wird nach Beschlussfassung im Hauptvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von acht Wochen in Textform gegenüber den Bezirken ordentlich einberufen. Auf Beschluss des Hauptvorstandes, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erforderlich ist, oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag in Textform eines Drittels der Mitglieder einer Vereinigung im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 oder aufgrund eines Antrages von mindestens 30 Prozent der Mitglieder muss, innerhalb einer Frist von vier Wochen seit der Beschlussfassung oder nach Eingang des Antrags bei dem Landesvorstand ein außerordentlicher Gewerkschaftstag einberufen werden. Entscheidend für die Fristberechnung im Sinne von § 17 Abs. 1 ist jeweils der fristgerechte Versand.
(1a) Der Gewerkschaftstag kann in Präsenzform, als virtuelle Versammlung (Teilnahme- und
Mitgliedsrechte können ausschließlich in elektronischer Form ausgeübt werden) oder als
Hybridversammlung (Teilnehmer können ihre Teilnahme- und Mitgliedsrechte nach eigener Wahl in Präsenzform oder elektronisch ausüben) durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Art der Versammlung trifft der Hauptvorstand. Sie ist mit der Einladung bekanntzugeben.
Wird der Gewerkschaftstag als virtuelle Versammlung oder Hybridversammlung durchgeführt, ist mit der Einladung darüber zu informieren, wie teilnahmeberechtigte Personen elektronisch an der Versammlung teilnehmen und ihre Teilnahme- und Mitgliedsrechte ausüben können. Der Landesvorsitzende kann eine Anmeldefrist für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bzw. Hybridversammlung bestimmen, diese ist mit der Einladung mitteilen.
Die Zugangsdaten zu der virtuellen Versammlung bzw. zu der elektronischen Teilnahme- und/oder Rechteausübung bei einer Hybridversammlung sind den in elektronischer Form teilnehmenden Personen spätestens 48 Stunden vor Beginn der Versammlung an die letzte von ihnen bekanntgegebene E-Mailadresse mitzuteilen. Diese Zugangsdaten sind nur für den persönlichen Gebrauch durch das jeweilige Mitglied bestimmt. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(2) Der Gewerkschaftstag besteht aus den Mitgliedern des Hauptvorstandes, den Vertretern auf der Ebene der Bezirke, sowie den Vertretern der Vereinigungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2.
(3) Die Bezirke entsenden für je 30 Mitglieder, die ihm angehören, einen stimmberechtigten Vertreter. Die Vertreter werden von der Bezirksversammlung gewählt. Abs. 7 gilt entsprechend. Die Bezirke erhalten einen weiteren stimmberechtigten Vertreter, wenn die bei der Berechnung unberücksichtigt gebliebene Gruppe von Mitgliedern mindestens 16 Personen erreicht. Vereinigungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 entsenden für je 30 Mitglieder ihrer Vereinigung einen stimmberechtigten Vertreter. Satz 2 gilt entsprechend. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer erhält eine Stimmkarte. Die Zahl der Vertreter richtet sich nach dem Mitgliedsbestand des Bezirks und der Vereinigung im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 zum 01.01. des Jahres, in dem der Gewerkschaftstag stattfindet.
(4) Der Gewerkschaftstag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Gewerkschaftstag beschließt über:
a) die Wahl des Landesvorstands – die Einzelheiten dazu regelt die Wahlordnung,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Vertretern.
c) Anträge des Landesvorstandes, der Bezirksvorstände, der dvg-JUGEND Sachsen-Anhalt, der Landesfrauenleitung, der Tarifkommission und der Seniorenvertretung an den Gewerkschaftstag. Die Anträge müssen spätestens zehn Wochen vor dem Gewerkschaftstag beim Landesvorstand eingegangen sein.
d) Dringlichkeitsanträge,
e) Satzungsänderungen,
f) die Geschäftsordnung für den Gewerkschaftstag,
g) die Wahlordnung für die Wahl des Landesvorstands,
h) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
j) den Eintritt in und /oder den Austritt aus einer Dachorganisation sowie das Eingehen von Kooperationen mit anderen Verbänden/Gewerkschaften des dbb.
(6) Beschlüsse des Gewerkschaftstages werden mit einfacher Mehrheit (mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen der Anwesenden) gefasst, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Die Beschlüsse des Gewerkschaftstages sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Landesvorsitzenden und einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
(7) Wahlen sind grundsätzlich geheim, sofern die auf dem Gewerkschaftstag verabschiedete Wahlordnung nicht etwas anderes bestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erhält (einfache Mehrheit). Wird diese Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, welche die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Ergibt sich im zweiten Wahlgang eine Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt, der nur noch zwischen den stimmengleichen Bewerbern durchgeführt wird. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhält.
§ 18: Der Hauptvorstand
(1) Der Hauptvorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des Landesvorstands,
b) für je 100 angefangene Mitglieder eines Bezirks, einen weiteren von diesem gewählten Vertreter (Delegierte),
c) dem Vorsitzenden der Tarifkommission,
d) der Landesfrauenleiterin,
e) dem Landesjugendleiter und einem weiteren Mitglied der Landesjugendleitung,
f) dem Vorsitzenden der Seniorenvertretung.
In den Fällen der lit c). bis f) ist die Entsendung eines Stellvertreters des jeweiligen Vorsitzenden oder Leiters zulässig. Die Zahl der weiteren Vertreter nach lit. b) richtet sich nach dem Mitgliederbestand des Bezirks zum 01.01. des Geschäftsjahres der jeweiligen Hauptvorstandssitzung.
(2) Der Hauptvorstand kann beschließen, Mitgliedern der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft und Nicht-Mitgliedern die Teilnahme an seinen Sitzungen zu gestatten und Rederecht einzuräumen, wenn dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Der Hauptvorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen und beschließt insbesondere über:
a) den Haushaltsplan für das folgende Kalenderjahr,
b) die Beitragsordnung (§ 7 Absatz 1 Satz 2), die Jubiläumsordnung (§ 8 Absatz 2) und die Arbeitskampfordnung,
c) die Datenschutzordnung der DVG LSA,
d) den Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüfbericht des vergangenen Jahres sowie über die Entlastung des Landesvorstands,
e) Wahl und Abwahl von Mitgliedern der Tarifkommission (§ 12 Absatz 1),
f) Wahl und Abwahl von Mitgliedern der Seniorenvertretung (§ 13 Absatz 1),
g) den Ort, Zeitpunkt und die Tagesordnung für den Gewerkschaftstag,
h) außerordentliche Gewerkschaftstage,
i) seine Geschäftsordnung,
j) Ergänzungswahlen bis zum Ende der Wahlperiode für die vom Gewerkschaftstag gewählten Mitglieder des Landesvorstands, falls diese ihr Amt niederlegen oder das Amt aus sonstigen Gründen vorzeitig endet.
k) die Richtlinien für die Haushalts- und Kassenführung,
l) Fragen von gewerkschaftspolitischer oder grundsätzlicher Bedeutung und
m) die Einsetzung von Ausschüssen.
n) redaktionelle Satzungsänderungen oder solche, die aufgrund von gesetzlichen Anforderungen oder von Vorgaben des Vereinsregisters oder anderer Behörden erforderlich sind. Eine Befassung des Gewerkschaftstages mit solchen Satzungsänderungen ist nicht erforderlich, Die Mitglieder sind über so beschlossene Satzungsänderungen zeitnah nach Wirksamwerden der Satzungsänderung zu informieren.
(4) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben, nur wenn es ausdrücklich von einem Mitglied verlangt wird, wird geheim gewählt oder abgestimmt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Hauptvorstandes.
(5) § 17 Absatz 1a gilt für die Sitzungen des Hauptvorstandes entsprechend, mit der Maßgabe, dass der Landesvorsitzende die Entscheidung über die Durchführung der Sitzung des Hauptvorstandes als Präsenzveranstaltung, als virtuelle Versammlung oder als Hybridversammlung trifft. Alternativ kann in begründeten Ausnahmefällen die Beschlussfassung ohne Durchführung einer Sitzung erfolgen, wenn alle teilnahmeberechtigten Personen beteiligt wurden, bis zu dem vom Landesvorsitzenden gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Entscheidung hierüber trifft der Landesvorstand.
§ 19: Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus:
a) dem Landesvorsitzenden,
b) dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
c) zwei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden,
d) den Vorsitzenden der Bezirke der DVG LSA, im Verhinderungsfall dessen jeweiliger Stellvertreter.
(2) Er erledigt die ihm aufgrund dieser Satzung obliegenden Aufgaben, insbesondere führt er die laufenden Geschäfte. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann die Einrichtung einer Geschäftsstelle vorsehen. Wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, so muss diese nicht am Sitz der Gewerkschaft (vgl. § 1 Absatz 3 Satz 2) ortsansässig sein.
(3) Die unter Absatz 1 lit. a) bis c) genannten Personen bilden den Vorstand i. S. des § 26 BGB. Jede der unter Absatz 1 lit. a) bis c) genannten Personen vertritt einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter des Vorsitzenden diesen nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(4) § 17 Absatz 1a gilt für die Sitzungen des Landesvorstandes entsprechend, mit der Maßgabe, dass der Landesvorsitzende die Entscheidung über die Durchführung der Sitzung des Landesvorstands als Präsenzveranstaltung, als virtuelle Versammlung oder als Hybridversammlung trifft. Alternativ kann in begründeten Ausnahmefällen die Beschlussfassung ohne Durchführung einer Sitzung erfolgen, wenn alle Mitglieder des Landesvorstandes beteiligt wurden, bis zu dem vom Landesvorsitzenden gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Entscheidung hierüber trifft der Landesvorsitzende.
VI. Teil: Vom Haushalts- und Kassenwesen
§ 20: Der Haushaltsplan
(1) Grundlage für die Haushalts- und Kassenführung ist der für das Geschäftsjahr aufzustellende Haushaltsplan.
(2) Der Landesvorstand stellt den Planentwurf auf. Er wird vom Hauptvorstand beschlossen und anschließend vom Landesvorstand vollzogen. Das gilt entsprechend für einen Nachtragshaushalt.
(3) Die gesamte Haushalts- und Kassenführung der DVG LSA wird jährlich von den Kassenprüfern geprüft. Sie erstatten darüber dem Hauptvorstand einen Bericht, welcher schriftlich vorzulegen ist.
§ 21: Haushalts- und Kassenführung
(1) Die Haushaltsführung hat wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, über die Reisekosten sowie über die Durchführung von Kassen- und Rechnungsprüfungen werden in Richtlinien für die Haushalts- und Kassenführung erlassen, die vom Hauptvorstand zu beschließen sind.
(2) Die vom Hauptvorstand beschlossenen Richtlinien gelten für die Gremien auf Landesebene unterhalb des Gewerkschaftstages sowie für deren einzelne Mitglieder im Verhältnis zu diesen Gremien.
(3) Auch die Bezirke sind bei der Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel an die Zwecke und Grundsätze aus § 2 Absatz 1 gebunden.
VII. Teil: Allgemeine, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22: Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen werden vom Gewerkschaftstag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Anträge auf Änderungen der Satzung sind den stimmberechtigten Vertretern des Gewerkschaftstages mindestens zwei Wochen vor diesem zuzustellen.
(2) Für Änderungen der Wahlordnung selbst gilt § 17 Absatz 6.
(3) Redaktionelle Änderungen an dieser Satzung sowie Änderungen, die nach Mitteilung des Vereinsregisters oder des Finanzamtes erforderlich werden, können abweichend von § 17 Absatz 5 durch den Hauptvorstand mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 23 Gewerkschaftlicher Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,
– das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,
– das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 24: Haftung
(1) Mitglieder haften der DVG LSA für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern der DVG LSA. Ist streitig, ob ein Mitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt die DVG LSA die Beweislast.
(2) Sind Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von der DVG LSA die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 25: Auflösung der DVG LSA
Die Auflösung der DVG LSA kann von einem für diesen Zweck einberufenen Gewerkschaftstag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vertreter beschlossen werden. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Der Gewerkschaftstag ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Fehlt diese Voraussetzung, so ist binnen fünf Wochen ein neuer Gewerkschaftstag durch den Landesvorstand einzuberufen. Dieser ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig. Wird die DVG LSA aufgelöst, so entscheidet der Gewerkschaftstag über die Verwendung des vorhandenen Vermögens zu einem anderen verwaltungsgewerkschaftlichen Zweck.
§ 26: Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 29. Oktober 2024 durch den Landesgewerkschaftstag beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister am gleichen Tag in Kraft.